Kann ein bestehender Wanddurchbruch für Fördertechnik nachträglich brandgeschützt werden?

Dr.-Ing. Christian Albrecht ·

Ja, ein bestehender Wanddurchbruch für Fördertechnik kann in den meisten Fällen nachträglich brandgeschützt werden. Voraussetzung ist, dass die baulichen Gegebenheiten den Einbau eines zugelassenen Förderanlagenabschlusses ermöglichen und die lichte Wandöffnung den Zulassungsanforderungen entspricht. Die folgenden Abschnitte klären die wichtigsten Fragen rund um Anforderungen, Machbarkeit und Ablauf einer solchen Nachrüstung.

Welche Anforderungen gelten für einen brandgeschützten Wanddurchbruch in Förderanlagen?

Ein Wanddurchbruch, durch den eine Förderanlage eine feuerwiderstandsfähige Wand oder Decke durchquert, muss durch einen zugelassenen Förderanlagenabschluss gesichert werden. Diese sogenannten Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen müssen die Feuerwiderstandsklasse EI2 90 erfüllen und über eine bauaufsichtliche Zulassung oder eine Europäische Technische Zulassung (ETA) verfügen.

Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus den Landesbauordnungen sowie dem jeweiligen Brandschutzkonzept des Gebäudes. Sobald eine Förderanlage einen Brandabschnitt überquert, ist der Einbau eines Feuerschutzabschlusses für Förderanlagen in der Regel Pflicht. Die Öffnung in der Brandwand darf dabei nur so groß sein, wie es die jeweilige Zulassung erlaubt. Überschreitet die lichte Wandöffnung die zugelassenen Maße, ist eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erforderlich.

Zugelassene Systeme wie die Förderanlagenabschlüsse von abs basieren auf Prüfungen durch anerkannte Materialprüfanstalten, etwa der TU Braunschweig oder der Universität Stuttgart, und werden durch eine unabhängige Fremdüberwachung kontinuierlich kontrolliert. Für den Schweizer Markt gelten zusätzlich die Anforderungen der VKF-Brandschutzanwendung.

Unter welchen Bedingungen ist eine nachträgliche Nachrüstung technisch möglich?

Eine nachträgliche Nachrüstung eines Wanddurchbruchs mit einem Förderanlagenabschluss ist technisch möglich, wenn die Wandöffnung den zulässigen lichten Maßen der eingesetzten Zulassung entspricht, die Förderanlage im Schließbereich trennbar ist oder durch eine geeignete Trennvorrichtung ausgestattet ist und ausreichend Platz für Antrieb, Steuerungskomponenten und Wartungszugang vorhanden ist.

Entscheidend ist zunächst die Frage, ob die Fördertechnik im Bereich des Abschlusses getrennt werden kann. Bei getrennten Fördersystemen muss im Schließbereich ein Mindestabstand von 85 mm zwischen den Fördermitteln eingehalten werden oder eine Förderbahntrennvorrichtung beziehungsweise ein Klappstück vorhanden sein. Bei ungetrennten Systemen, etwa Rollenbahnen, Tragkettensystemen, Elektro-Hängebahnen oder Power-and-Free-Anlagen, kommen spezielle Abschlusskonstruktionen zum Einsatz, die das Fördergut beim Schließvorgang nicht beschädigen.

Auch die Wandkonstruktion selbst spielt eine Rolle: Die Wand muss die statischen Anforderungen für die Befestigung des Förderanlagenabschlusses erfüllen. Bei älteren Bestandsgebäuden kann eine bautechnische Prüfung notwendig sein, bevor mit der Planung begonnen wird.

Welche Arten von Förderanlagenabschlüssen eignen sich für den nachträglichen Einbau?

Für den nachträglichen Einbau eignen sich grundsätzlich alle zugelassenen Bauarten von Förderanlagenabschlüssen, sofern sie zu den baulichen und fördertechnischen Gegebenheiten passen. Die gängigen Systeme arbeiten nach dem Schiebeprinzip oder dem Schwenkprinzip und sind für unterschiedliche Fördertechniken und Öffnungsmaße zugelassen.

Schiebesysteme wie das abs EI SLIDE bewegen das Absperrelement seitlich oder vertikal in die Wandöffnung. Sie eignen sich besonders dort, wo der Platz vor der Wand begrenzt ist. Schwenksysteme wie das abs EI SWING öffnen und schließen durch eine Drehbewegung und werden häufig bei schmaleren Durchbrüchen eingesetzt. Für pneumatische Förderanlagen gibt es konstruktiv angepasste Lösungen, bei denen das Leitungssystem beidseitig an den Abschluss angeflanscht wird und das Absperrelement nach dem Prinzip der Lochverschiebung funktioniert.

Alle genannten Systeme sind in der Feuerwiderstandsklasse EI2 90 zugelassen und damit für mindestens 90 Minuten Feuerwiderstand ausgelegt. Welches System für einen konkreten Wanddurchbruch geeignet ist, hängt von der Art der Fördertechnik, der Wandöffnungsgröße und den örtlichen Platzverhältnissen ab.

Wie läuft ein nachträglicher FAA-Einbau in der Praxis ab?

Ein nachträglicher Einbau eines Förderanlagenabschlusses folgt einem strukturierten Prozess: Zunächst werden die baulichen und fördertechnischen Gegebenheiten vor Ort aufgenommen, dann wird das passende System ausgewählt und projektiert, bevor Montage, Inbetriebnahme und Abnahme erfolgen.

Im Einzelnen umfasst der Ablauf folgende Schritte:

  1. Bestandsaufnahme vor Ort: Aufmaß der Wandöffnung, Prüfung der Wandkonstruktion, Analyse der Fördertechnik und Klärung der Platzverhältnisse für Antrieb und Steuerung.
  2. Systemauswahl und Projektierung: Auswahl des geeigneten Förderanlagenabschlusses auf Basis der Zulassungsanforderungen und der örtlichen Gegebenheiten. Bei Sondermaßen oder besonderen Anforderungen wird eine Sonderlösung entwickelt.
  3. Klärung behördlicher Anforderungen: Falls die Wandöffnung außerhalb der Zulassungsmaße liegt, wird eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) beantragt.
  4. Montage: Einbau des Abschlusses durch erfahrene Monteure, Anpassung der Fördertechnik im Schließbereich sowie Installation von Antrieb und Steuerungskomponenten direkt vor Ort am FAA.
  5. Inbetriebnahme und Funktionsprüfung: Überprüfung aller mechanischen und elektrischen Komponenten, Einbindung in die Brandmeldeanlage und Dokumentation.
  6. Übergabe und Einweisung: Übergabe der Zulassungsunterlagen und Einweisung des Betreibers in die Prüf- und Wartungspflichten.

Was passiert, wenn ein bestehender Wanddurchbruch nicht nachgerüstet werden kann?

Wenn ein bestehender Wanddurchbruch technisch nicht mit einem standardmäßigen Förderanlagenabschluss nachrüstbar ist, gibt es mehrere mögliche Lösungswege: eine bauliche Anpassung der Wandöffnung, die Entwicklung einer individuellen Sonderlösung oder, als letztes Mittel, eine Umgestaltung des Brandschutzkonzepts in Abstimmung mit der Bauaufsichtsbehörde.

Häufige Gründe, warum ein Standardsystem nicht passt, sind Wandöffnungen, die außerhalb der zugelassenen Maße liegen, ungewöhnliche Förderanlagenkonstruktionen oder räumliche Einschränkungen, die den Einbau eines Standardabschlusses verhindern. In diesen Fällen ist eine maßgeschneiderte Lösung gefragt, die eigens entwickelt, geprüft und zugelassen werden muss.

Der Weg über eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) ist dabei ein etabliertes Verfahren im deutschen Baurecht. Hierbei wird das geplante System von der zuständigen Behörde im konkreten Anwendungsfall geprüft und genehmigt. Dieser Prozess erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Hersteller, Planer und Behörde sowie eine vollständige technische Dokumentation des vorgesehenen Systems.

Eine weitere Option ist die bauliche Veränderung der Wandöffnung, um sie an die Zulassungsmaße eines verfügbaren Systems anzupassen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Tragfähigkeit der Wand und die Anforderungen des Brandschutzkonzepts dies erlauben.

Wer ist für Planung, Einbau und Wartung eines nachgerüsteten FAA verantwortlich?

Die Verantwortung für einen nachgerüsteten Förderanlagenabschluss liegt auf mehreren Schultern: Der Planer oder Brandschutzingenieur verantwortet die konzeptionelle Einbindung ins Brandschutzkonzept, der Fachbetrieb den normgerechten Einbau, und der Betreiber trägt die dauerhafte Verantwortung für Betrieb, Prüfung und Wartung.

Konkret bedeutet das:

  • Planer und Architekten müssen den Förderanlagenabschluss in das Brandschutzkonzept integrieren und sicherstellen, dass die gewählte Lösung den bauaufsichtlichen Anforderungen entspricht.
  • Fachbetriebe und Hersteller sind für die fachgerechte Montage aller mechanischen und elektrischen Komponenten verantwortlich, einschließlich Antrieb, Steuerung, Notstromversorgung und Feststellanlage.
  • Betreiber und Facility-Manager tragen nach der Inbetriebnahme die Betreiberpflicht: Sie müssen den Förderanlagenabschluss regelmäßig prüfen und warten lassen sowie die Dokumentation vollständig führen. Die Prüfintervalle und Anforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Zulassung und den geltenden Landesbauordnungen.

Gerade bei nachgerüsteten Systemen in Bestandsgebäuden empfiehlt sich die frühzeitige Einbindung eines spezialisierten Fachbetriebs, der sowohl die technische Planung als auch den Einbau und die spätere Wartung aus einer Hand übernehmen kann. Dies reduziert Schnittstellenprobleme und stellt sicher, dass alle Komponenten aufeinander abgestimmt sind.

So unterstützt abs Sicherheitstechnik bei der Nachrüstung von Wanddurchbrüchen

Als Hersteller von Förderanlagenabschlüssen seit 1978 begleitet abs Sicherheitstechnik Betreiber, Planer und Bauunternehmen durch den gesamten Prozess der Nachrüstung, von der ersten Bestandsaufnahme bis zur abnahmereifen Übergabe. Das Leistungsangebot umfasst:

  • Technische Beratung vor Ort zur Machbarkeit und Systemauswahl
  • Projektierung und Auswahl aus dem Produktportfolio (abs EI SLIDE, abs EI SLIDE+, abs EI SWING, T90-Systeme) für getrennte, ungetrennte und pneumatische Fördersysteme
  • Entwicklung individueller Sonderlösungen bei besonderen baulichen oder fördertechnischen Anforderungen, einschließlich Begleitung von Prüfungen und Beantragung von Zustimmungen im Einzelfall (ZiE)
  • Montage durch eigene erfahrene Monteure sowie Einbindung aller Steuerungskomponenten direkt am FAA
  • Regelmäßige Wartung und Instandhaltung zur Erfüllung der Betreiberpflichten
  • Lieferung und Service in Deutschland, Österreich und europaweit

Alle Systeme sind nach ISO 9001:2015 zertifiziert, durch unabhängige Prüfinstitute überwacht und verfügen über gültige bauaufsichtliche Zulassungen. Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihr bestehender Wanddurchbruch nachgerüstet werden kann, nehmen Sie Kontakt mit den Spezialisten von abs Sicherheitstechnik auf und schildern Sie Ihre konkrete Situation. Das Team berät Sie technisch fundiert und entwickelt gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert eine nachträgliche Nachrüstung eines Förderanlagenabschlusses in der Praxis?

Die Gesamtdauer hängt stark vom Einzelfall ab. Bei standardmäßigen Wandöffnungen und verfügbaren Systemkomponenten ist eine Montage häufig innerhalb weniger Tage realisierbar. Sind jedoch eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE), bauliche Anpassungen oder eine individuelle Sonderlösung erforderlich, kann der Gesamtprozess mehrere Wochen bis Monate in Anspruch nehmen – eine frühzeitige Planung ist daher dringend empfehlenswert.

Muss der Produktionsbetrieb während des Einbaus eines Förderanlagenabschlusses unterbrochen werden?

In den meisten Fällen ist zumindest eine temporäre Unterbrechung der Fördertechnik im Bereich des Wanddurchbruchs notwendig, da die Anlage im Schließbereich angepasst oder mit einer Trennvorrichtung ausgestattet werden muss. Die genaue Dauer und der Umfang der Betriebsunterbrechung lassen sich im Rahmen der Projektplanung minimieren – erfahrene Fachbetriebe koordinieren die Montage so, dass die Ausfallzeiten möglichst gering bleiben.

Welche Wartungspflichten hat ein Betreiber nach der Nachrüstung eines FAA?

Nach der Inbetriebnahme ist der Betreiber verpflichtet, den Förderanlagenabschluss regelmäßig prüfen und warten zu lassen. Die konkreten Prüfintervalle und Anforderungen ergeben sich aus der jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassung sowie den geltenden Landesbauordnungen. Empfohlen wird mindestens eine jährliche Inspektion durch einen qualifizierten Fachbetrieb, ergänzt durch regelmäßige Sichtprüfungen durch den Betreiber selbst sowie eine lückenlose Dokumentation aller Prüfungen und Wartungsmaßnahmen.

Was passiert, wenn der Förderanlagenabschluss im Brandfall nicht ordnungsgemäß schließt?

Ein nicht funktionsfähiger Förderanlagenabschluss gefährdet die Integrität des Brandabschnitts und kann dazu führen, dass sich Feuer und Rauch unkontrolliert über die Fördertechnik ausbreiten. Dies hat nicht nur schwerwiegende sicherheitstechnische Konsequenzen, sondern kann auch versicherungsrechtliche und haftungsrechtliche Folgen für den Betreiber nach sich ziehen. Regelmäßige Funktionsprüfungen und eine gewissenhafte Wartung sind daher keine optionale Maßnahme, sondern eine rechtliche Pflicht.

Kann ein nachgerüsteter Förderanlagenabschluss auch in bestehende Brandmeldeanlagen integriert werden?

Ja, die Integration in eine bestehende Brandmeldeanlage (BMA) ist technisch möglich und in der Regel auch vorgeschrieben, da der Abschluss im Brandfall automatisch ausgelöst werden muss. Bei der Nachrüstung wird die Steuerung des FAA an die vorhandene BMA angebunden, wobei die Kompatibilität der Systeme vorab geprüft werden muss. Erfahrene Fachbetriebe übernehmen die elektrische Einbindung und stellen sicher, dass alle Schnittstellen normgerecht ausgeführt sind.

Gelten für Bestandsgebäude andere Anforderungen als für Neubauten?

Grundsätzlich gelten dieselben brandschutztechnischen Anforderungen, jedoch räumen die Landesbauordnungen bei Bestandsgebäuden in bestimmten Fällen Bestandsschutz oder Übergangsregelungen ein. Entscheidend ist, ob bauliche Veränderungen oder eine Nutzungsänderung vorgenommen werden, da dies in der Regel eine Anpassungspflicht auslöst. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und einem erfahrenen Brandschutzplaner, um Rechtssicherheit zu erlangen.

Wie finde ich heraus, ob mein bestehender Wanddurchbruch die Zulassungsmaße eines verfügbaren Systems erfüllt?

Der erste Schritt ist ein präzises Aufmaß der lichten Wandöffnung sowie die Dokumentation der Wandkonstruktion und der Fördertechnik im Durchbruchsbereich. Diese Angaben können anschließend mit den Zulassungsunterlagen der verfügbaren Systeme abgeglichen werden. Am einfachsten ist es, einen spezialisierten Hersteller oder Fachbetrieb direkt mit einer Vor-Ort-Begehung zu beauftragen – dieser kann auf Basis der konkreten Gegebenheiten sofort einschätzen, welches System infrage kommt oder ob eine Sonderlösung notwendig ist.

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