Was muss beim Brandschutz bei Umbaumaßnahmen in Produktionshallen mit Fördertechnik beachtet werden?

Dr.-Ing. Christian Albrecht ·

Bei Umbaumaßnahmen in Produktionshallen mit Fördertechnik müssen bestehende Brandschutzkonzepte vollständig überprüft und an die neuen baulichen Gegebenheiten angepasst werden. Sobald Förderanlagen durch feuerwiderstandsfähige Wände oder Decken geführt werden, sind Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen gesetzlich vorgeschrieben. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen, die Planungsbüros, Betreiber und Bauverantwortliche bei solchen Projekten stellen.

Welche brandschutzrechtlichen Anforderungen gelten bei Umbaumaßnahmen in Bestandsgebäuden?

Bei Umbaumaßnahmen in Bestandsgebäuden gelten grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Umbaus aktuellen Bauordnungsvorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Das bedeutet: Wer einen Brandabschnitt verändert, eine Wand durchbricht oder die Nutzung einer Halle ändert, muss den betroffenen Bereich auf den Stand der geltenden Sonderbauverordnungen bringen.

Für Produktionshallen mit Fördertechnik sind vor allem die Industriebaurichtlinie (IndBauRL) sowie die jeweiligen Landesbauordnungen maßgeblich. Diese legen fest, welche Feuerwiderstandsklassen für Wände, Decken und Abschlüsse erforderlich sind. Entscheidend ist dabei, ob durch den Umbau neue Brandabschnitte entstehen oder bestehende Abschnittsgrenzen verschoben werden.

Besonders relevant für Betreiber von Förderanlagen: Jede Öffnung in einer brandabschnittbildenden Wand oder Decke, durch die eine Förderanlage verläuft, muss mit einem zugelassenen Förderanlagenabschluss (FAA) gesichert werden. Ein baulicher Brandschutz, der beim ursprünglichen Bau noch nicht erforderlich war, kann durch einen Umbau zur Pflicht werden, selbst wenn die Förderanlage selbst unverändert bleibt.

Wann wird durch Umbaumaßnahmen ein neuer Feuerschutzabschluss für Förderanlagen notwendig?

Ein neuer Förderanlagenabschluss wird immer dann notwendig, wenn durch den Umbau eine Förderanlage eine brandabschnittbildende Wand oder Decke quert und dort kein zugelassener Abschluss vorhanden ist. Das gilt sowohl für neu eingezogene Brandwände als auch für Fälle, in denen eine bestehende Förderanlage durch einen Umbau in einen anderen Brandabschnitt geführt wird.

Konkrete Auslöser für die Nachrüstpflicht sind unter anderem:

  • Erweiterung der Produktionshalle mit neuen Brandabschnitten
  • Verlegung oder Neuerrichtung von Brandwänden im laufenden Betrieb
  • Änderung der Nutzungsklasse, etwa von Lager zu Produktion
  • Einbau neuer Förderstrecken, die bestehende Brandabschnittsgrenzen durchqueren
  • Erweiterung bestehender Förderanlagen um zusätzliche Streckenabschnitte

Auch wenn eine vorhandene Öffnung in einer Brandwand bisher ohne Abschluss toleriert wurde, kann ein Umbau dazu führen, dass die Baubehörde eine Nachrüstung mit einem zugelassenen Förderanlagenabschluss fordert. Wer frühzeitig plant, vermeidet kostspielige Nacharbeiten und Bauverzögerungen.

Was gilt es bei der Planung des Brandschutzes für Fördertechnik im Umbau zu beachten?

Bei der Planung des Brandschutzes für Fördertechnik im Umbau ist die enge Abstimmung zwischen Brandschutzplaner, Fördertechnikplaner und dem Hersteller des Förderanlagenabschlusses entscheidend. Nur so lassen sich technisch passende und bauaufsichtlich zugelassene Lösungen finden, bevor die Ausführungsplanung abgeschlossen ist.

Fördertechnik und Wandöffnung aufeinander abstimmen

Der gewählte Förderanlagenabschluss muss zur jeweiligen Fördertechnik passen. Bahngebundene Systeme wie Elektro-Hängebahnen, Kreiskettenförderer, Power-&-Free-Anlagen oder schienengebundene Fördersysteme erfordern andere Abschlusskonstruktionen als Rollen- oder Gurtförderer. Bei pneumatischen Förderanlagen kommt das Prinzip der Lochverschiebung zum Einsatz: Das Leitungssystem wird getrennt, und der Förderanlagenabschluss wird beidseitig über Flansche oder Rohrstutzen angeschlossen.

Getrennte und ungetrennte Fördersysteme unterscheiden

Ein zentraler Planungsaspekt ist die Frage, ob die Fördertechnik im Schließbereich getrennt werden kann oder nicht. Bei getrennten Fördersystemen muss im Schließbereich ein Mindestabstand von 85 mm eingehalten werden, oder es wird eine Förderbahntrennvorrichtung eingesetzt. Bei ungetrennten Systemen sind speziell zugelassene Förderanlagenabschlüsse erforderlich, die das Schließen ohne Trennung der Fördertechnik ermöglichen. Diese Unterscheidung beeinflusst direkt, welches System bauaufsichtlich zulässig ist und welche lichten Wandöffnungen möglich sind.

Für die Auswahl des richtigen Förderanlagenabschlusses spielen zudem die erforderliche Feuerwiderstandsklasse, die Wandstärke, die Öffnungsgeometrie und die Schließvariante eine Rolle. Die Zulassung nach EI² 90 gemäß Europäischer Technischer Zulassung oder nach T90 gemäß allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung muss zur geplanten Wandkonstruktion passen.

Welche Rolle spielen Steuerungsanlagen und Notstromversorgung beim Brandschutz in umgebauten Hallen?

Steuerungsanlagen und Notstromversorgung sind integrale Bestandteile eines funktionsfähigen Brandschutzsystems für Förderanlagen. Ein Förderanlagenabschluss erfüllt seine Schutzfunktion nur dann zuverlässig, wenn er im Brandfall sicher ausgelöst wird und auch bei Stromausfall schließt.

Moderne Steuerungskonzepte setzen auf dezentrale Architektur: Die einzelnen Steuerungskomponenten wie Feststellanlage, automatisches Freifahrmodul (AFM), Schließbereichsüberwachung und Antriebselektronik werden direkt am jeweiligen Förderanlagenabschluss montiert. Das reduziert den Verkabelungsaufwand und erhöht die Ausfallsicherheit. Bei Umbaumaßnahmen ist zu prüfen, ob die vorhandene Steuerungsinfrastruktur mit dem neuen oder nachrüstbaren Förderanlagenabschluss kompatibel ist.

Die Notstromversorgung sichert den Schließvorgang auch bei einem Netzausfall ab, der im Brandfall häufig auftritt. Für Förderanlagen werden Notstromversorgungsanlagen in Spannungsbereichen von 24 V bis 500 V eingesetzt. Im Rahmen von Umbaumaßnahmen muss die Notstromversorgung auf die Anzahl und den Typ der neu installierten Förderanlagenabschlüsse ausgelegt werden.

Wie läuft die Abnahme und Zulassung von Brandschutzlösungen nach dem Umbau ab?

Nach dem Umbau muss die gesamte Brandschutzanlage, einschließlich aller Förderanlagenabschlüsse und deren Steuerungstechnik, durch die zuständige Baubehörde oder einen anerkannten Sachverständigen abgenommen werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle eingesetzten Produkte über gültige bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise verfügen.

Für Förderanlagenabschlüsse kommen je nach Produkt und Einsatzbereich folgende Nachweise in Betracht:

  • Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (AbZ) für T90-Systeme
  • Europäische Technische Zulassung (ETA) für EI² 90-Systeme
  • Zustimmung im Einzelfall (ZiE) für Sonderkonstruktionen, die von bestehenden Zulassungen abweichen

Bei Projekten mit besonderen Anforderungen, etwa ungewöhnlichen Wandöffnungsgeometrien oder speziellen Fördertechniken, ist frühzeitig zu klären, ob eine ZiE beantragt werden muss. Dieser Prozess umfasst die Anforderungsrecherche, die Begleitung von Prüfungen und die Einreichung bei der zuständigen Behörde. Je früher dieser Bedarf erkannt wird, desto geringer sind die Auswirkungen auf den Projektablauf.

Wer ist für die Wartung und Prüfung der Brandschutztechnik nach Umbaumaßnahmen verantwortlich?

Die Verantwortung für die regelmäßige Wartung und Prüfung der Brandschutztechnik liegt beim Betreiber der Anlage. Nach Abschluss der Umbaumaßnahmen und erfolgter Abnahme ist der Betreiber verpflichtet, alle Förderanlagenabschlüsse und die zugehörige Steuerungstechnik in vorgeschriebenen Intervallen warten und prüfen zu lassen.

Die Prüfpflichten ergeben sich aus den jeweiligen bauaufsichtlichen Zulassungen, den Herstellervorgaben sowie den Anforderungen der Landesbauordnungen und einschlägiger Normen. In der Regel sind jährliche Wartungen durch einen Fachbetrieb vorgeschrieben. Dabei wird geprüft, ob die Förderanlagenabschlüsse mechanisch einwandfrei funktionieren, ob die Steuerungsanlage korrekt auslöst und ob die Notstromversorgung einsatzbereit ist.

Für Facility-Manager und Betreiber empfiehlt es sich, Wartungsverträge direkt mit dem Hersteller oder einem zertifizierten Servicebetrieb abzuschließen. So ist sichergestellt, dass Wartungen von Fachleuten durchgeführt werden, die das jeweilige System kennen, und dass die Dokumentation für Behörden und Versicherungen lückenlos geführt wird.

Wie abs Sicherheitstechnik bei Umbaumaßnahmen mit Fördertechnik unterstützt

Als Hersteller von Förderanlagenabschlüssen seit 1978 begleitet abs Sicherheitstechnik Umbauprojekte in Produktionshallen von der ersten Planungsphase bis zur abgeschlossenen Wartung. Das Leistungsangebot deckt alle relevanten Bereiche ab:

  • Beratung und Projektierung: Technische Spezialisten analysieren die vorhandene Fördertechnik und die baulichen Gegebenheiten und empfehlen das passende System, ob abs SLIDE, abs SWING oder T90/EI90.
  • Zulassungssichere Produkte: Alle Förderanlagenabschlüsse verfügen über gültige bauaufsichtliche Zulassungen nach AbZ oder ETA, inklusive Unterstützung bei der Beantragung einer ZiE für Sonderlösungen.
  • Steuerungstechnik aus einer Hand: Dezentrale Steuerungskomponenten, Feststellanlagen und Notstromversorgungsanlagen werden gemeinsam mit dem Förderanlagenabschluss geliefert und montiert.
  • Montage durch eigene Monteure: Erfahrene Fachkräfte übernehmen die Montage direkt auf der Baustelle, auch bei laufendem Betrieb.
  • Wartung und Service: Regelmäßige Prüfungen und Wartungen sichern die dauerhafte Funktionsfähigkeit und die Einhaltung aller Vorschriften.

Wenn Sie planen, Ihre Produktionshalle umzubauen und Förderanlagen durch Brandwände führen müssen, sprechen Sie abs Sicherheitstechnik frühzeitig an. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und erhalten Sie eine individuelle Beratung durch erfahrene Brandschutzspezialisten.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Planung und Umsetzung eines Förderanlagenabschlusses bei laufendem Produktionsbetrieb?

Die Projektdauer hängt stark von der Komplexität der Fördertechnik und den baulichen Gegebenheiten ab, lässt sich aber grob in drei Phasen einteilen: Planungs- und Abstimmungsphase (2–6 Wochen), Zulassungsklärung (ggf. zusätzliche Wochen bei ZiE-Bedarf) und Montage (1–3 Tage pro Abschluss). Erfahrene Hersteller wie abs Sicherheitstechnik führen Montagen auch bei laufendem Betrieb durch, sodass Produktionsausfälle auf ein Minimum reduziert werden. Entscheidend ist, den Hersteller so früh wie möglich in die Ausführungsplanung einzubinden.

Was passiert, wenn ein bestehender Förderanlagenabschluss nach dem Umbau nicht mehr der aktuellen Zulassung entspricht?

Entspricht ein vorhandener Förderanlagenabschluss nach einem Umbau nicht mehr den geltenden Anforderungen – etwa weil sich die Wandkonstruktion geändert hat oder die Zulassung abgelaufen ist – besteht eine Nachrüstpflicht. Die Baubehörde kann in solchen Fällen den Betrieb des betroffenen Brandabschnitts untersagen, bis ein zugelassener Abschluss eingebaut ist. Es empfiehlt sich daher, im Zuge jeder Umbauplanung alle vorhandenen Förderanlagenabschlüsse auf ihre aktuelle Zulassungskonformität prüfen zu lassen.

Gibt es Förderanlagenabschlüsse, die für mehrere Fördertechniktypen gleichzeitig zugelassen sind?

Ja, einige Förderanlagenabschlüsse verfügen über Zulassungen, die mehrere Fördertechniktypen abdecken – etwa sowohl hängende als auch bodengebundene Systeme. Allerdings ist die Zulassung immer an konkrete Einbaubedingungen wie Wandstärke, Öffnungsgeometrie und Schließvariante geknüpft. Ob ein bestimmtes System für die geplante Kombination aus Fördertechnik und Wandkonstruktion zugelassen ist, muss im Einzelfall mit dem Hersteller und dem Brandschutzplaner abgestimmt werden.

Welche häufigen Planungsfehler sollte man bei Umbaumaßnahmen mit Fördertechnik unbedingt vermeiden?

Einer der häufigsten Fehler ist die zu späte Einbindung des Förderanlagenabschluss-Herstellers: Wenn Wandöffnungen bereits ausgeführt sind, lassen sich technische Anpassungen kaum noch kosteneffizient vornehmen. Ein weiterer typischer Fehler ist die Unterschätzung des Steuerungsaufwands – Notstromversorgung, Freifahrmodul und Schließbereichsüberwachung müssen von Anfang an in die Elektroplanung integriert werden. Auch das Versäumnis, frühzeitig zu klären, ob eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) benötigt wird, kann zu erheblichen Projektverzögerungen führen.

Müssen auch bestehende Förderanlagenabschlüsse in nicht direkt vom Umbau betroffenen Bereichen überprüft werden?

Grundsätzlich bezieht sich die Nachrüstpflicht auf die vom Umbau direkt betroffenen Brandabschnitte. Allerdings kann eine Nutzungsänderung oder eine Erweiterung der Halle dazu führen, dass auch angrenzende Brandabschnitte neu bewertet werden müssen. Es ist daher ratsam, im Rahmen einer Umbaumaßnahme das gesamte Brandschutzkonzept ganzheitlich zu überprüfen – nicht nur die unmittelbar betroffenen Bereiche – um spätere Nachforderungen durch Behörden zu vermeiden.

Wie wird die korrekte Funktion eines Förderanlagenabschlusses im Brandfall regelmäßig nachgewiesen?

Der Nachweis der korrekten Funktion erfolgt durch regelmäßige Funktionsprüfungen und Wartungen, die in einem Prüfbuch dokumentiert werden müssen. Dabei wird unter anderem die Auslösung durch die Brandmeldeanlage, das automatische Freifahren der Fördertechnik und das vollständige Schließen des Abschlusses simuliert und protokolliert. Diese Dokumentation ist nicht nur für Behörden und Sachverständige bei Wiederholungsprüfungen relevant, sondern auch für Versicherungen im Schadensfall ein entscheidender Nachweis.

Ab welchem Projektumfang lohnt es sich, einen spezialisierten Brandschutzplaner hinzuzuziehen?

Grundsätzlich ist ein spezialisierter Brandschutzplaner bei jedem Umbau empfehlenswert, der Brandabschnittsgrenzen berührt – unabhängig vom Projektumfang. Bei kleineren Maßnahmen mit nur einem oder zwei Förderanlagenabschlüssen kann die enge Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Teil der Planungsleistung abdecken. Sobald jedoch mehrere Brandabschnitte betroffen sind, eine ZiE erforderlich werden könnte oder die Nutzungsklasse der Halle geändert wird, ist ein anerkannter Brandschutzplaner unverzichtbar, um die behördliche Abnahme sicherzustellen.

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