Welche Brandschutzanforderungen gelten für Förderanlagen in der Lebensmittelindustrie?

Dr.-Ing. Christian Albrecht ·

In der Lebensmittelindustrie gelten für Förderanlagen, die durch brandabschnittsbildende Wände oder Decken geführt werden, dieselben bauordnungsrechtlichen Brandschutzpflichten wie in jedem anderen Industriebetrieb: Jede Durchführung einer Förderanlage durch eine feuerwiderstandsfähige Wand erfordert einen zugelassenen Förderanlagenabschluss, der die Öffnung im Brandfall selbsttätig verschließt. Besonderheiten entstehen in der Lebensmittelproduktion vor allem durch hygienische Anforderungen, Temperaturbereiche und den kontinuierlichen Betrieb der Anlagen. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Pflichten, Technik, Wartung und Sonderlösungen.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln den Brandschutz in Lebensmittelbetrieben?

Den Brandschutz in Lebensmittelbetrieben regeln in erster Linie die Landesbauordnungen (LBO) der jeweiligen Bundesländer sowie die darauf aufbauenden Sonderbauvorschriften für Industriebauten, insbesondere die Industriebaurichtlinie (IndBauRL). Diese Vorschriften verpflichten Betreiber dazu, Gebäude in Brandabschnitte zu unterteilen, um die Ausbreitung von Feuer und Rauch zu begrenzen.

Ergänzend gelten technische Normen und Zulassungsgrundlagen: Feuerschutzabschlüsse müssen entweder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) besitzen oder über eine Europäisch Technische Bewertung (ETA) verfügen. Für Förderanlagen, die Brandabschnitte durchqueren, sind Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen vorgeschrieben, die der Feuerwiderstandsklasse EI2 90 oder T90 entsprechen. Das bedeutet: Der Abschluss muss im Brandfall mindestens 90 Minuten lang sowohl die Raumabschluss- als auch die Wärmedämmfunktion erfüllen.

In der Lebensmittelindustrie kommen zusätzlich betriebliche Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht sowie branchenspezifische Hygienevorschriften hinzu, die bei der Planung und Ausführung von Brandschutzmaßnahmen berücksichtigt werden müssen. Die gesetzliche Grundlage bleibt jedoch stets das Bauordnungsrecht in Verbindung mit den anerkannten Regeln der Technik.

Wann ist ein Förderanlagenabschluss in der Lebensmittelindustrie vorgeschrieben?

Ein Förderanlagenabschluss ist immer dann vorgeschrieben, wenn eine bahngebundene Förderanlage eine brandabschnittsbildende Wand oder Decke durchquert. Das gilt unabhängig von der Branche und damit auch in der Lebensmittelproduktion und Lebensmittellogistik. Die Pflicht ergibt sich unmittelbar aus dem Bauordnungsrecht und dem genehmigten Brandschutzkonzept des Gebäudes.

In der Praxis betrifft dies typische Szenarien wie folgende:

  • Rollenförderer, Gurtförderer oder Tragkettenförderer, die Produktionshallen mit Lagerbereichen verbinden
  • Elektro-Hängebahnen, die verschiedene Brandabschnitte einer Produktionsstätte durchfahren
  • Kreiskettenförderer oder Power-&-Free-Anlagen in der Fleisch-, Molkerei- oder Backwarenproduktion
  • Pneumatische Fördersysteme, etwa für Schüttgüter oder Mehl, die Brandwände durchdringen
  • Behälterfördersysteme in Getränkeabfüllanlagen

Entscheidend ist nicht die Art des geförderten Produkts, sondern die bauliche Situation: Sobald eine Förderanlage eine feuerwiderstandsfähige Wand oder Decke durchbricht, entsteht eine Öffnung, die den Brandabschnitt unwirksam macht. Diese Öffnung muss durch einen zugelassenen Förderanlagenabschluss gesichert werden. Fehlt dieser, liegt ein baurechtswidriger Zustand vor, der im Brandfall erhebliche haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Welche besonderen Anforderungen stellt die Lebensmittelproduktion an Feuerschutzabschlüsse?

Die Lebensmittelproduktion stellt über die bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen hinaus zusätzliche Anforderungen an Feuerschutzabschlüsse für Förderanlagen. Im Vordergrund stehen dabei Hygiene, Reinigungsfähigkeit und die besonderen klimatischen Bedingungen in Produktionsbereichen.

Hygiene und Oberflächenbeschaffenheit

In Bereichen, in denen Lebensmittel verarbeitet oder gelagert werden, sind glatte, leicht zu reinigende Oberflächen zwingend erforderlich. Förderanlagenabschlüsse müssen so konstruiert sein, dass sich keine Schmutzpartikel oder Bakterien in Fugen oder Hohlräumen ansammeln können. Edelstahlausführungen oder entsprechend beschichtete Komponenten sind in vielen Lebensmittelbetrieben Standard.

Temperaturbereiche und Feuchtigkeit

Kühlhäuser, Tiefkühlbereiche und Backstraßen erzeugen extreme Temperaturschwankungen, die die Funktion mechanischer und elektrischer Komponenten eines Förderanlagenabschlusses beeinflussen können. Dichtungen, Antriebe und Steuerungselektronik müssen für den jeweiligen Temperaturbereich ausgelegt und geprüft sein. Auch erhöhte Luftfeuchtigkeit in Waschwasserbereichen oder Dampfzonen muss bei der Produktauswahl berücksichtigt werden.

Darüber hinaus arbeiten Förderanlagen in der Lebensmittelproduktion häufig im Dauerbetrieb rund um die Uhr. Der Förderanlagenabschluss muss daher nicht nur im Brandfall zuverlässig schließen, sondern auch den mechanischen Belastungen des laufenden Betriebs standhalten, ohne dass seine Brandschutzfunktion beeinträchtigt wird.

Wie funktioniert die Auslösung und Steuerung eines Förderanlagenabschlusses im Betrieb?

Ein Förderanlagenabschluss wird im Brandfall automatisch ausgelöst, in der Regel durch ein Signal der Brandmeldeanlage oder durch thermische Auslöser. Die Steuerungsanlage sorgt dafür, dass der Abschluss zuverlässig und vollständig schließt und gleichzeitig die Fördertechnik im Schließbereich sicher gestoppt oder freigefahren wird.

Die Steuerung besteht aus mehreren aufeinander abgestimmten Modulen:

  • Feststellanlage: Hält den Förderanlagenabschluss im Normalbetrieb geöffnet und gibt ihn im Brandfall frei
  • Automatisches Freifahrmodul (AFM): Steuert die Fördertechnik so, dass der Schließbereich vor dem Schließvorgang frei von Fördergut ist
  • Schließbereichsüberwachung: Prüft, ob sich noch Teile der Förderanlage oder Fördergut im Schließbereich befinden
  • Notstromversorgung: Stellt sicher, dass der Abschluss auch bei Stromausfall zuverlässig schließt
  • Antriebselektronik: Wird direkt am Förderanlagenabschluss montiert und ermöglicht eine dezentrale, störungsarme Steuerung

Bei getrennten Fördersystemen muss die Fördertechnik im Schließbereich auf Lücke gefahren oder durch eine Förderbahntrennvorrichtung getrennt werden, bevor der Abschluss schließt. Bei ungetrennten Fördersystemen übernimmt der Förderanlagenabschluss diese Trennung konstruktiv. Pneumatische Systeme funktionieren nach dem Prinzip der Lochverschiebung: Ein Dichtsystem, das in Form und Maß dem Leitungssystem entspricht, verschiebt sich und schließt die Leitungsdurchführung ab.

Welche Wartungs- und Prüfpflichten gelten für Förderanlagenabschlüsse in der Lebensmittelindustrie?

Förderanlagenabschlüsse unterliegen regelmäßigen Wartungs- und Prüfpflichten, die sich aus dem Bauordnungsrecht, den Zulassungsbedingungen der jeweiligen Produkte und den Anforderungen der zuständigen Baubehörden ergeben. Betreiber sind verpflichtet, die Funktionsfähigkeit ihrer Feuerschutzabschlüsse nachweisbar sicherzustellen.

In der Praxis bedeutet das:

  • Regelmäßige Funktionsprüfungen: Der Schließvorgang des Förderanlagenabschlusses muss in festgelegten Intervallen geprüft und dokumentiert werden
  • Überprüfung der Steuerungskomponenten: Feststellanlage, Freifahrmodul, Notstromversorgung und Antriebe müssen auf einwandfreie Funktion kontrolliert werden
  • Sichtprüfung auf Beschädigungen: Dichtungen, Führungen und mechanische Teile sind auf Verschleiß und Beschädigungen zu prüfen
  • Dokumentation: Alle Prüfungen müssen schriftlich festgehalten werden, um im Schadensfall den Nachweis ordnungsgemäßer Instandhaltung erbringen zu können

In der Lebensmittelindustrie kommt hinzu, dass Wartungsarbeiten häufig in engen Produktionsfenstern stattfinden müssen, da die Anlagen rund um die Uhr laufen. Eine vorausschauende Wartungsplanung, die sich an den Produktionspausen des Betriebs orientiert, ist daher besonders wichtig. Die Wartung darf nur durch fachkundiges Personal erfolgen, das mit dem jeweiligen Produkt und seinen Zulassungsanforderungen vertraut ist.

Wann ist eine Sonderlösung oder Zustimmung im Einzelfall (ZiE) erforderlich?

Eine Zustimmung im Einzelfall (ZiE) ist erforderlich, wenn für eine konkrete bauliche Situation kein zugelassenes Serienprodukt existiert, das alle Anforderungen erfüllt. Das ist in der Lebensmittelindustrie häufiger der Fall als in anderen Branchen, weil ungewöhnliche Öffnungsgeometrien, besondere Fördertechniken oder hygienische Sonderbedingungen die Standardlösungen an ihre Grenzen bringen.

Typische Situationen, in denen eine ZiE oder eine individuell entwickelte Sonderlösung notwendig wird, sind:

  • Wandöffnungen mit Abmessungen, die außerhalb der in der Zulassung geregelten lichten Maße liegen
  • Fördertechniken, die nicht in den Zulassungsbescheiden der verfügbaren Serienprodukte aufgeführt sind
  • Kombinationen mehrerer Förderstränge in einer gemeinsamen Wandöffnung
  • Besondere bauliche Gegebenheiten in Bestandsgebäuden, bei denen eine Nachrüstung mit Standardprodukten nicht möglich ist
  • Anforderungen aus dem Hygienebereich, die eine abweichende Konstruktion oder Oberfläche erfordern

Das Verfahren zur Beantragung einer ZiE ist aufwendig und erfordert eine enge Abstimmung mit der zuständigen Baubehörde sowie gegebenenfalls die Begleitung durch eine anerkannte Prüfstelle. In solchen Fällen ist es entscheidend, frühzeitig einen spezialisierten Hersteller einzubeziehen, der sowohl die technische Entwicklung der Sonderlösung als auch die Beantragung der behördlichen Zulassung übernehmen kann.

Wie abs Sicherheitstechnik Betreiber in der Lebensmittelindustrie unterstützt

Als auf Förderanlagenabschlüsse spezialisierter Hersteller mit mehr als 45 Jahren Erfahrung bietet abs Sicherheitstechnik Betreibern in der Lebensmittelindustrie eine vollständige Lösung aus einer Hand, von der ersten Beratung bis zur wiederkehrenden Wartung.

  • Breites Produktportfolio: Die Systeme abs EI SLIDE, abs EI SWING und T90 sind nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (Z-6.6-1635) sowie nach Europäisch Technischer Bewertung (ETA-16/0938 und ETA-25/0423) zugelassen und decken eine Vielzahl von Fördertechniken ab
  • Individuelle Sonderlösungen: Für Situationen, in denen Standardprodukte nicht ausreichen, entwickelt abs maßgeschneiderte Lösungen und begleitet den gesamten Prozess bis zur Beantragung einer ZiE
  • Dezentrale Steuerungstechnik: Alle Steuerungskomponenten werden direkt am Förderanlagenabschluss montiert und sind modular aufgebaut, was Wartung und Fehlersuche vereinfacht
  • Wartung und Service: Eigene erfahrene Monteure übernehmen Inbetriebnahme, Prüfung und wiederkehrende Wartung und passen sich dabei flexibel an die Produktionsfenster des Betriebs an
  • ISO 9001:2015-zertifiziertes Qualitätsmanagement: Gleichbleibend hohe Qualität, überwacht durch DEKRA und anerkannte Materialprüfanstalten

Wenn Sie planen, eine Förderanlage durch eine Brandwand zu führen, eine bestehende Anlage nachzurüsten oder eine Sonderlösung für Ihren Lebensmittelbetrieb entwickeln möchten, sprechen Sie uns an. Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und schildern Sie Ihre Situation, unsere Spezialisten beraten Sie technisch fundiert und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Lösung.

Häufig gestellte Fragen

Wie lange dauert die Planung und Installation eines Förderanlagenabschlusses in einem laufenden Lebensmittelbetrieb?

Der Zeitrahmen hängt stark von der Komplexität der Anlage ab: Bei Standardlösungen mit zugelassenen Serienprodukten sind Planung und Montage häufig innerhalb weniger Wochen realisierbar, sofern alle baulichen Voraussetzungen bekannt sind. Bei Sonderlösungen oder einer erforderlichen Zustimmung im Einzelfall (ZiE) sollten Betreiber deutlich längere Vorlaufzeiten einplanen – in der Regel mehrere Monate. Empfehlenswert ist es, den spezialisierten Hersteller so früh wie möglich in die Planung einzubeziehen, idealerweise bereits in der Entwurfsphase des Brandschutzkonzepts.

Was passiert, wenn ein Förderanlagenabschluss im Brandfall nicht korrekt schließt – wer haftet?

Die Betreiberhaftung ist in einem solchen Fall erheblich: Schließt der Abschluss nicht ordnungsgemäß, weil Wartungspflichten vernachlässigt wurden oder ein nicht zugelassenes Produkt verbaut wurde, können Betreiber zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Versicherungsschutz kann in diesem Fall entfallen, da ein baurechtswidriger Zustand vorlag. Regelmäßige, dokumentierte Wartung und der Einsatz bauaufsichtlich zugelassener Produkte sind daher nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch entscheidend für den Versicherungsschutz.

Können bestehende Förderanlagen in älteren Lebensmittelbetrieben nachgerüstet werden, ohne den Betrieb vollständig zu unterbrechen?

Eine Nachrüstung ist grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung rund um die Produktionsfenster des Betriebs. Erfahrene Montageteams können Installationen häufig in Wartungs- oder Reinigungspausen durchführen, sodass die Produktionsunterbrechung auf ein Minimum reduziert wird. In Bestandsgebäuden mit ungewöhnlichen Wandöffnungen oder nicht standardisierten Fördertechniken kann eine Sonderlösung oder ZiE erforderlich sein – auch hier ist eine frühzeitige Abstimmung mit Hersteller und Baubehörde entscheidend.

Welche typischen Fehler machen Betreiber bei der Auswahl eines Förderanlagenabschlusses für die Lebensmittelproduktion?

Ein häufiger Fehler ist die ausschließliche Orientierung am Preis, ohne die spezifischen Zulassungsanforderungen und die Kompatibilität mit der vorhandenen Fördertechnik zu prüfen. Ebenso wird die Hygienetauglichkeit der Oberflächen und Materialien oft unterschätzt – nicht jedes bauaufsichtlich zugelassene Produkt erfüllt automatisch die Reinigungsanforderungen der Lebensmittelbranche. Ein weiterer verbreiteter Fehler ist die fehlende oder lückenhafte Dokumentation von Wartungsarbeiten, die im Schadensfall zu erheblichen Haftungsrisiken führt.

Müssen Förderanlagenabschlüsse in Kühlhäusern oder Tiefkühlbereichen besonders zertifiziert oder geprüft sein?

Ja – für den Einsatz in Kühl- und Tiefkühlbereichen müssen alle Komponenten des Förderanlagenabschlusses, einschließlich Dichtungen, Antriebe und Steuerungselektronik, für den entsprechenden Temperaturbereich ausgelegt und geprüft sein. Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) oder die Europäisch Technische Bewertung (ETA) allein reicht nicht aus, wenn die Prüfung nicht unter vergleichbaren Temperaturbedingungen erfolgte. Betreiber sollten beim Hersteller ausdrücklich nachfragen, ob das Produkt für ihren spezifischen Temperaturbereich freigegeben ist, und sich dies schriftlich bestätigen lassen.

Wie oft müssen Förderanlagenabschlüsse in der Lebensmittelindustrie gewartet werden, und wer darf die Wartung durchführen?

Die konkreten Wartungsintervalle ergeben sich aus den jeweiligen Zulassungsbedingungen des Produkts sowie den Anforderungen der zuständigen Baubehörde – in der Regel sind jährliche Funktionsprüfungen Mindeststandard, bei hoher Betriebsbelastung können kürzere Intervalle vorgeschrieben sein. Die Wartung darf ausschließlich durch fachkundiges Personal erfolgen, das mit dem jeweiligen Produkt und seinen Zulassungsanforderungen vertraut ist; idealerweise übernimmt dies der Hersteller selbst oder ein von ihm autorisierter Servicepartner. Alle durchgeführten Prüfungen und Wartungsmaßnahmen müssen lückenlos dokumentiert werden.

Gilt die Pflicht zum Einbau eines Förderanlagenabschlusses auch bei geplanten Neubauten oder nur bei Bestandsgebäuden?

Die Pflicht gilt sowohl für Neubauten als auch für Bestandsgebäude – überall dort, wo eine bahngebundene Förderanlage eine brandabschnittsbildende Wand oder Decke durchquert. Bei Neubauten hat der Planer den Vorteil, die Wandöffnungen und die Fördertechnik von Beginn an auf zugelassene Standardlösungen abzustimmen, was Aufwand und Kosten reduziert. Bei Bestandsgebäuden oder bei nachträglichen Änderungen der Fördertechnik sollte frühzeitig geprüft werden, ob vorhandene Abschlüsse noch den aktuellen Zulassungsanforderungen entsprechen oder ob eine Nachrüstung erforderlich ist.

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