Grundlagen

Besonderheiten

Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener und pneumatischer Förderanlagen werden kurz „Förderanlagenabschlüsse (FAA)” genannt. Durch die enge steuerungstechnische Verknüpfung mit dem Fördersystem handelt es sich um Maschinenteile. In Erfüllung ihrer eigentlichen Brandschutzaufgabe wirken sie als Bauteile des Gebäudes. Durch die hohen Anforderungen dieser Doppelfunktion unterscheidet sich ein Förderanlagenabschluss deutlich von einer herkömmlichen Brandschutztür bzw. einem Brandschutztor und wird deshalb auch für Europa seit 2004 nach einer eigen Norm „EN 1366-7 Feuerwiderstandprüfungen für Installationen – Teil 7: Förderanlagen und ihre Abschlüsse“ geprüft. In Deutschland gibt es bereits seit 1983 die produktspezifische „Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen“.

Aufgrund baurechtlicher Vorschriften werden für Wände oder Decken, die der brandschutztechnischen Abtrennung in Gebäuden („Brandwand“) dienen feuerbeständige, selbstschließende Abschlüssen gefordert. Diese Situation ist gegeben, wenn bahngebundene oder pneumatische Fördersysteme Brandwände durchdringen. Die dann nach Baurecht erforderlich werdenden selbstschließenden Abschlüsse und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellanlagen müssen ihre Eignung über eine Europäisch technische Bewertung (ETA) oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) nachweisen. Bei wesentlichen Abweichungen von den Verwendbarkeitsnachweisen oder für Sonderkonstruktionen kann in Deutschland eine „Zustimmung im Einzelfall“ der Obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes erforderlich werden. Außerhalb von Deutschland muss dies länderspezifisch betrachtet werden

Aus den Zulassungsbescheiden geht hervor, dass die Feuerschutzabschlüsse nur dann verwendet werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 

Die Abschlüsse müssen mit einer Feststellanlage versehen sein, die für die Verwendung an Förderanlagenabschlüssen zugelassen ist. Es muss sichergestellt sein, dass bei einer Auslösung der Feststellanlage das Schließen der Feuerschutzabschlüsse nicht durch Fördergut behindert wird. Es muss sichergestellt sein, dass der geschlossene Feuerschutzabschluss nicht durch Fördergut beschädigt wird.

 

Beim Ansprechen der Auslösevorrichtung durch Feuer, Rauch oder Stromausfall muss das Schließen des Feuerschutzabschlusses solange verzögert werden, bis im Schließbereich befindliches Fördergut – ggf. durch eine unabhängige Stromversorgung (z.B. Notstromversorgungsanlage für die Förderanlagenantriebe) – den Schließbereich durchfahren hat.

Nach dem betriebsfertigen Einbau des Förderanlagenabschlusses ist in Deutschland dessen einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage durch eine Abnahmeprüfung festzustellen.

Die Abnahmeprüfung ist in Deutschland zwingend vom Errichter der Anlage zu veranlassen und von einer dafür öffentlich benannten Prüfstelle durchzuführen. In unseren Angeboten sind die organisatorische Vorbereitungen und die fachliche Begleitung der Abnahmeprüfung enthalten.

Rechtsvorschriften

Aufgrund baurechtlicher Vorschriften werden für Wände oder Decken, die der brandschutztechnischen Abtrennung in Gebäuden („Brandwand“) dienen feuerbeständige, selbstschließende Abschlüssen gefordert. Diese Situation ist gegeben, wenn bahngebundene oder pneumatische Fördersysteme Brandwände durchdringen. Die dann nach Baurecht erforderlich werdenden selbstschließenden Abschlüsse und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellanlagen müssen ihre Eignung über eine Europäisch technische Bewertung (ETA) oder eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ) nachweisen. Bei wesentlichen Abweichungen von den Verwendbarkeitsnachweisen oder für Sonderkonstruktionen kann in Deutschland eine „Zustimmung im Einzelfall“ der Obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes erforderlich werden. Außerhalb von Deutschland muss dies länderspezifisch betrachtet werden

Verwendungsvoraussetzungen

Aus den Zulassungsbescheiden geht hervor, dass die Feuerschutzabschlüsse nur dann verwendet werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

 

Die Abschlüsse müssen mit einer Feststellanlage versehen sein, die für die Verwendung an Förderanlagenabschlüssen zugelassen ist. Es muss sichergestellt sein, dass bei einer Auslösung der Feststellanlage das Schließen der Feuerschutzabschlüsse nicht durch Fördergut behindert wird. Es muss sichergestellt sein, dass der geschlossene Feuerschutzabschluss nicht durch Fördergut beschädigt wird.

 

Beim Ansprechen der Auslösevorrichtung durch Feuer, Rauch oder Stromausfall muss das Schließen des Feuerschutzabschlusses solange verzögert werden, bis im Schließbereich befindliches Fördergut – ggf. durch eine unabhängige Stromversorgung (z.B. Notstromversorgungsanlage für die Förderanlagenantriebe) – den Schließbereich durchfahren hat.

Abnahmeprüfung

Nach dem betriebsfertigen Einbau des Förderanlagenabschlusses ist in Deutschland dessen einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage durch eine Abnahmeprüfung festzustellen.

Die Abnahmeprüfung ist in Deutschland zwingend vom Errichter der Anlage zu veranlassen und von einer dafür öffentlich benannten Prüfstelle durchzuführen. In unseren Angeboten sind die organisatorische Vorbereitungen und die fachliche Begleitung der Abnahmeprüfung enthalten.

Periodische Überwachung und Wartung der Anlage

 

Jeder Förderanlagenabschluss muss in Deutschland mindestens einmal monatlich vom Betreiber auf Betriebsbereitschaft überprüft werden. Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise des Förderanlagenabschlusses im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Prüfungsergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Werden die vorstehenden Auflagen nicht erfüllt, wird eine nicht zugelassene Anlage betrieben. Durch den Abschluss eines qualifizierten Wartungsvertrages mit uns als Hersteller der Anlage werden die vorstehenden Auflagen erfüllt.

 

Wie vorstehend beschrieben, sind diese Auflagen im Baurecht begründet und vollkommen unabhängig davon zu sehen, welchen Versicherer der jeweilige Betreiber gewählt hat. Nur wenn die Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und Wartung beachtet werden, kann von einer funktionierenden Anlage ausgegangen werden, weshalb wir diese auch für Projekte außerhalb von Deutschland empfehlen.

Kontaktieren Sie uns jederzeit gern per Telefon, Email oder Kontaktformular für eine persönliche Beratung und ein individuelles Angebot – wir freuen uns auf Ihre Herausforderung!