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Besonderheiten
Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener und pneumatischer Förderanlagen werden kurz „Förderanlagenabschlüsse (FAA)” genannt.
Durch die enge steuerungstechnische Verknüpfung mit dem Fördersystem handelt es sich um Maschinenteile. In Erfüllung ihrer eigentlichen Brandschutzaufgabe wirken sie als Bauteile des Gebäudes. Durch die hohen Anforderungen dieser Doppelfunktion unterscheidet sich ein Förderanlagenabschluss deutlich von einer herkömmlichen Brandschutztür bzw. -tor und wird deshalb auch nach einer eigenen Richtlinie geprüft („Richtlinien für die Zulassung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen“). |
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Rechtsvorschriften
Aufgrund baurechtlicher Vorschriften (Landesbaurecht, MBO für die Länder) dürfen Wände oder Decken, die der brandschutztechnischen Abtrennung in Gebäuden („Brandwand“) dienen, nicht mit Öffnungen versehen werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn die Gebäudenutzung dies erfordert und die Öffnungen mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen versehen werden.
Diese Situation ist gegeben, wenn bahngebundene oder pneumatische Fördersysteme Brandwände durchdringen. Die dann nach Baurecht erforderlich werdenden selbstschließenden Abschlüsse und die in diesem Zusammenhang erforderlichen Feststellanlagen müssen ihre Eignung über je eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ausgestellt vom Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, nachweisen. In Ausnahmefällen kann eine „Zustimmung im Einzelfall“ der Obersten Bauaufsichtsbehörde des jeweiligen Bundeslandes erforderlich werden.
Mit der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung ist die Verwendbarkeit bzw. Anwendung der Förderanlagenabschlüsse im Sinne der LBO nachgewiesen. |
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Verwendungsvoraussetzungen
Aus den Zulassungsbescheiden geht hervor, daß die Feuerschutzabschlüsse nur dann verwendet werden dürfen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Die Abschlüsse müssen mit einer Feststellanlage versehen sein, die für die Verwendung an Förderanlagenabschlüssen zugelassen ist.
- Es muß sichergestellt sein, daß bei einer Auslösung der Feststellanlage das Schließen der Feuerschutzabschlüsse nicht durch Fördergut behindert wird.
- Es muß sichergestellt sein, daß der geschlossene Feuerschutzabschluß nicht durch Fördergut beschädigt wird.
- Beim Ansprechen der Auslösevorrichtung durch Feuer, Rauch oder Stromausfall muß das Schließen des Feuerschutzabschlusses solange verzögert werden, bis im Schließbereich befindliches Fördergut – ggf. durch eine unabhängige Stromversorgung (z.B. Notstromversorgungsanlage für die Förderanlagenantriebe) - die Wandöffnung durchfahren hat.
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Zulassungsauflagen
Die Zulassungsbescheide beinhalten folgende Auflagen, auf die der Hersteller der Förderanlagenabschlüsse den Betreiber schriftlich hinweisen muß (Hinweispflicht). Die nachstehenden Auflagen sind vom Betreiber zu erfüllen:
- Abnahmeprüfung
Nach dem betriebsfertigen Einbau des Förderanlagenabschlusses ist dessen einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage durch eine Abnahmeprüfung festzustellen.
Die Abnahmeprüfung ist von einem Sachverständigen der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer anderen dafür öffentlich benannten Prüfstelle durchzuführen.
Auf Wunsch übernehmen wir die organisatorischen Vorbereitungen und die fachliche Begleitung der Abnahmeprüfung.
- Periodische Überwachung und Wartung der Anlage
Jeder Förderanlagenabschluss muss mindestens einmal monatlich vom Betreiber auf Betriebsbereitschaft überprüft werden.
Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise des Förderanlagenabschlusses im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Die Prüfungsergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken.
Werden die vorstehenden Auflagen nicht erfüllt, wird eine nicht zugelassene Anlage betrieben.
Durch den Abschluss eines qualifizierten Wartungsvertrages mit uns als Hersteller der Anlage werden die vorstehenden Auflagen erfüllt.
Wie vorstehend beschrieben, sind die Zulassungsauflagen im Baurecht begründet und vollkommen unabhängig davon zu sehen, welchen Versicherer der jeweilige Betreiber gewählt hat.
Nur wenn die Vorschriften über die „Abnahmeprüfung“ und die „Einhaltung der Bestimmungen für Nutzung, Unterhalt und Wartung“ beachtet werden, sind die Forderungen des Baurechts – der Zulassung – erfüllt.
Hier finden Sie eine Erklärung der wichtigsten Fachbegriffe!
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